„Methode der indirekten Regierung“: Probleme der Regierungstätigkeit in der Besatzungsverwaltung am Beispiel von Württemberg-Hohenzollern

Provisorische Regierung von Württemberg-Hohenzollern, das „Zweite Staatssekretariat Schmid“, 1947. Zu sehen sind von links nach rechts: Franz Weiß (Landwirtschaft und Ernährung), Eberhard Wildermuth (Wirtschaft), Alber Sauer (Kultus, Erziehung und Kunst), Carlo Schmid (Präsident und Justiz) und Viktor Renner (Inneres) (Quelle: Landtag von Baden-Württemberg)

Als amerikanische und französische Militärverbände im Frühjahr 1945 die Herrschaft der NSDAP im deutschen Südwesten beendeten, sahen die Zeitgenossen in eine ungewisse Zukunft. Weder gab es ab Mai 1945 eine deutsche Zentralstaatlichkeit, noch gab es klar umrissene Pläne für die künftige Gestaltung der ehemaligen Länder Württemberg und Baden, die ihre historisch gewachsene Gestalt durch die Teilung in jeweils zwei Besatzungszonen für immer verlieren sollten. Die nördlichen Gebiete Badens und Württembergs kamen unter amerikanische Verwaltung, die südlichen unter französische. Die von den Besatzungsmächten eingesetzten provisorischen Regierungen blieben lange im Unklaren über die Pläne der Besatzer bezüglich der künftigen Ausgestaltung südwestdeutscher Staatlichkeit. Sowohl in Stuttgart und Karlsruhe als auch in Tübingen und Freiburg glaubte man lange noch an eine Wiederherstellung der beiden untergegangenen Länder.

Mit der Gründung des Landes Württemberg-Baden in der amerikanischen Besatzungszone und der Länder Württemberg-Hohenzollern und Baden im französischen Besatzungsgebiet endeten zwar de facto die kurzfristigen, deutschen Pläne zur Wiederherstellung der alten Länder; die ungewissen Besatzungsverhältnisse setzten sich jedoch fort. Die erste Phase der Besatzung, die Zeit zwischen der Ernennung der provisorischen Landesregierungen und dem ersten Zusammentritt frei gewählter Landtage, stellt daher eine besondere Übergangszeit dar, die eine methodisch fundierte geschichtswissenschaftliche Behandlung angesichts provisorischer staatlicher Zustände vor besondere Probleme stellt. Beispielhaft dafür steht die Schwierigkeit der Ermittlung präziser Verantwortlichkeiten bei der Festsetzung von Normen, wie sie Paul Binder (1902–1981) beschrieb.

Rechtsanordnung über das Recht zur Ernennung und Entlassung von Beamten vom 28. Mai 1946, veröffentlicht im Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vom 8. Juni 1946 | Klicken zum Vergrößern

Paul Binder, promovierter Jurist und im „Dritten Reich“ kein unbeschriebenes Blatt, wurde im Oktober 1945 von der französischen Besatzungsmacht zum „Landesdirektor der Finanzen“ und „Vizepräsident des Staatssekretariats Württemberg-Hohenzollern“ ernannt. Als Mitglied der „Provisorischen Regierung“ kritisierte er im Mai 1947 in einer Rede die Bedingungen der Regierungsarbeit unter der französischen Militärregierung: „Das Staatssekretariat ist verpflichtet, Anweisungen der Militärregierung mit seiner eigenen Unterschrift bekanntzugeben, selbst wenn es sie nicht billigt. Wir sind keine freie Demokratie, sondern wir bemühen uns, ein demokratisches Staatswesen unter der Oberhoheit einer militärischen Besatzungsmacht, der wir zu Gehorsam verpflichtet sind, aufzubauen“. Die „Methode der indirekten Regierung“, wie Binder die Degradierung deutscher Dienststellen als lediglich „ausführende Organe“ einer „tatsächlich“ regierenden Militärregierung bezeichnet, seien mit den „Grundsätzen der Demokratie“ nicht vereinbar.[1]Einer Entlassung durch die französische Besatzungsmacht kam Binder mit seinem Rücktritt zuvor. Zeitweilig in Gefahr, inhaftiert zu werden, setzte er sich für einige Wochen nach Stuttgart ab, bevor er in den ersten Landtag von Württemberg-Hohenzollern gewählt wurde. Tatsächlich sprach Binder ein Problem an, welches für die Erforschung der unmittelbaren Nachkriegs- und Besatzungszeit hohe Bedeutung hat. Das vergangenheitspolitische Wirken der provisorischen und tatsächlichen Regierungen der Vorgängerländer Baden-Württembergs muss den organisatorischen und institutionellen Einfluss der Besatzungsmächte berücksichtigen.

Auch die Stellvertreter der Landesdirektoren problematisierten die Einflussnahme der französischen Militärregierung auf die deutsche Verwaltung. Die Protokolle dieses Kollegiums stellt eine wertvolle Quelle für die Politik der Spitzenbeamten dar. Am 26. April 1946 wurde beispielsweise die Frage „der Mitwirkung der Militärregierung bei Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten“ besprochen. Ministerialrat und späterer Staatspräsident Gebhard Müller kritisierte das Fehlen einer „generelle[n] Regelung“ für die örtlichen Gouverneure, die „in verschiedenem Ausmass“ ihre Zustimmung zur Einstellung von Beamten vorbehielten. Engelbert Gekle beleuchtete indessen die Einstellungspraxis von Beamten in der Landesdirektion für Arbeit: Demnach „gibt diese [Landesdirektion] den Fragebogen vor Einstellung des Bewerbers in mündlicher Unterredung an den Fachreferenten der Militärregierung mit der Bitte um Zustimmung zur Einstellung, und zwar nur bei Beamten des höheren und gehobenen Dienstes“. Müller hingegen meinte, „dass er seine Angestellten bis zum Abschluss der politischen Überprüfung nur auf 2 Monate angestellt habe auf jederzeitigen Widerruf. […] Das Arbeitsverhältnis beginne sofort, bis ein etwaiger Einspruch der Militärregierung einkomme“.

Am 26. April 1946 besprachen die Stellvertreter der Landesdirektoren Württemberg-Hohenzollerns die „Frage der Mitwirkung der Militärregierung bei Ernennung und Entlassung von Beamten“ (Quelle: Staatsarchiv Sigmaringen Wü 2 T 1 Nr. 818) | Klicken zum Vergrößern

Das Fehlen einheitlicher Regelungen bei der Einstellung von Beamten nutzten die Amtschefs aus, um sich Kompetenzen gegenüber der Militärregierung zu sichern, was wiederum ihren Einfluss auf die Personalpolitik in der Nachkriegszeit verdeutlicht. Dieses Machtvakuum wurde formal durch die „Rechtsanordnung über das Recht zur Ernennung und Entlassung von Beamten“ vom 28. Mai 1946 beseitigt: Zur Anstellung und Entlassung der Beamten des höheren Dienstes in der Staatsverwaltung war laut §1 dieser Rechtsanordnung das Staatssekretariat zuständig. Der Service des Affaires Administratives bestätigte im August 1947, dass die „Landesregierung die ihr unterstehenden Beamten frei ernennen und befördern [kann], ohne diese Entschließungen der vorherigen Zustimmung der Militärregierung zu unterwerfen. Sie hat hierbei nur die Säuberungsentscheidungen zu beachten. Die Militärregierung will sich jedoch das Recht wahren, sich zu der Ernennung einer bestimmten Anzahl von besonders wichtigen Beamten, von Beamten von Einfluß oder von Beamten, deren Tätigkeit auf einem die Interessen der Alliierten unmittelbar berührenden Gebiet ausgeübt wird, zu äußern.“ (Staatsarchiv Sigmaringen Wü 2 T 1 Nr. 3). Die Rechtsanordnung vom 28. Mai 1946 vermittelte zwar den Eindruck eines souveränen Staatssekretariats, die französische Militärregierung sicherte sich allerdings gewisse Machtbefugnisse in Fragen der Personalpolitik. Vor allem bei der Einstellung von formal belasteten Personen musste das Staatssekretariat die Genehmigung der Militärregierung einholen. Im Februar 1947 beispielsweise sollte Walter Mosthaf (1887–1970) auf Wunsch des Staatssekretärs für Wirtschaft Eberhard Wildermuth zu dessen Stellvertreter bestellt werden, weil Wildermuth in seinem Freund Mosthaf einen verlässlichen Beamten sah. Mosthaf, Parteigenosse ab 1938 und im Dezember 1946 als Mitläufer entnazifiziert, sollte damit den formal unbelasteten Oberregierungsrat Gerhard Stahlberg ersetzen. Obwohl das Direktorium seine Zustimmung gab, musste in diesem Fall auch die Militärregierung konsultiert werden, die ihre Zustimmung in einem Schreiben am 18. Februar 1947 gab. Eine Zukunft im Verwaltungsapparat Württemberg-Badens wurde Mosthaf aufgrund seiner formalen Belastung verwehrt, weshalb sich Wildermuth um eine Einstellung seines Freundes in Tübingen bemühte.

[1] Zitiert nach: Die Protokolle der Regierung von Württemberg-Hohenzollern, Band 1: Das Erste und Zweite Staatssekretariat Schmid 1945–1947, S. LVIII.

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