Adolf Scheufele: ein Beispiel für die Kontinuität antiziganistischer Denkmuster im Kriminalpolizeiapparat

Dienstausweis von Adolf Scheufele
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„K. ist eine erheblich vorbestrafte, asoziale und charakterlich minderwertige Person. […] K. ist der uneheliche Sohn der Zigeunerin W., die mit dem Nichtzigeuner K. verheiratet ist. Die meisten der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sind asozial und haben die verschiedensten Behörden schon beschäftigt. Ich erinnere mich, daß bei einer Tochter das zuständige Amtsgericht wegen geistiger Minderwertigkeit die Unfruchtbarmachung angeordnet hat. Dieses Mädchen war auch längere Zeit in einer Anstalt untergebracht.“[1]

Mit diesen Worten reagierte der ehemalige Kriminalkommissar Adolf Scheufele auf einen Vorwurf des Sinto K, der ihm vorwarf „gegen politisch Andersdenkende ‚brutal‘ gewesen“[2] zu sein. In dem zitierten Schreiben stellt Scheufele unmissverständlich fest, dass „der Kriminalbeamte, der vom Verbrechertum oder vom asozialen Gesindel nur gelobt wird, entweder nichts [taugt] oder aber hat er nie seine Pflicht richtig getan. Die tüchtige Kriminalbeamtenschaft, zu der auch ich mich ohne Überhebung zähle, wird in Verbrecherkreisen nicht beliebt sein.“[3] Scheufeles Niederschrift entstand nicht während des Nationalsozialismus, sondern im Oktober 1946 im Rahmen seines Wiedereinstellungsgesuchs für den Kriminalpolizeidienst in Württemberg-Baden. Auch nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur bezeichnet Scheufele die Ausgrenzungs-, Diskriminierungs- und Verfolgungsmaßnahmen gegen Sinti und Roma weiterhin als „Bekämpfung der Zigeunerplage“ und fällt im Verlauf des Schreibens ein drastisches Urteil über die Minderheit: „Bei den Zigeunern handelt es sich mit ganz winzigen Ausnahmen um asoziale, arbeitscheue [sic!] und charakterlich ganz minderwertige Menschen. Unzählige Polizeibeamten mußten in der Vergangenheit wegen dieses Gesindels ihr Leben lassen. Ihrem Charakter nach sind sie verloren, hinterlistig, falsch; Behörden gegenüber sind sie kriechend, doch da, wo sie glauben etwas wagen zu können, anmaßend, frech und unverschämt.“[4]

Scheufeles Strategie ist offensichtlich: Er versucht die Vorwürfe des Sinto K. zu entkräften, indem er ihn als „asozial“, „arbeitsscheu“ und „minderwertig“ delegitimiert sowie kriminalisiert. Dies dient zugleich seiner Selbstexkulpierung: als Voraussetzung seiner Rückkehr in den Polizeidienst.

Bevor die amerikanische Militärregierung Scheufele im September 1945 entließ, war er 26 Jahre bei der Kriminalpolizei tätig. Seine Stellungnahme aus dem Jahre 1946 verdeutlicht, dass er das verinnerlichte antiziganistische Gedankengut trotz des Völkermordes an der Minderheit und dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht infrage stellte. Er glaubte sich im Gegenteil dazu berechtigt, die Minderheit weiterhin kollektiv zu diffamieren und Stereotype zu reproduzieren.

Polizei-Dienstausweis von Adolf Scheufele
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Scheufeles Weg nach 1945 ist exemplarisch für viele NS-„Schreibtischtäter“. So stufte ihn die Ludwigsburger Spruchkammer im November 1946 als „Mitläufer“ ein[5] und vertrat die Überzeugung, dass er „während der vergangenen 12 Jahre seinen Beruf genau so sachlich und unvoreingenommen ausgeübt hat, wie vor 1933 und das auch für die Polizeibeamten im neuen Staat notwendig sein wird.“[6] Tatsächlich hatte Adolf Scheufele zwischen 1940 und 1945 eine Schlüsselposition im regionalen Verfolgungsapparat inne: Als leitender Sachbearbeiter der sogenannten „Dienststelle für Zigeunerfragen“ beim Erkennungsdienst der Kriminalpolizeileitstelle Stuttgart war er auf dem Territorium des heutigen Baden-Württembergs für die Umsetzung zahlreicher Verfolgungsmaßnahmen gegen Sinti und Roma verantwortlich. Dazu zählte die groß angelegte Verhaftungswelle der „Aktion Arbeitsscheu Reich“ im April und Juni 1938, bei der reichsweit mehr als 10.000 Personen als sogenannte „Asoziale“ in Konzentrationslager verschleppt wurden. Darüber hinaus war die Kriminalpolizeileitstelle für die Organisation der Deportationen von Sinti- und Roma-Familien ins „Generalgouvernement“ im Mai 1940 und nach Auschwitz-Birkenau ab Februar 1943 zuständig.[7] Damit war die Kriminalpolizei ein wesentlicher Akteur bei der Ausgrenzung, Diskriminierung und Vernichtung von Sinti und Roma während der NS-Diktatur ein. Wie das Beispiel von Adolf Scheufele zeigt, endete die Diskriminierung und Stigmatisierung von Sinti und Roma nicht mit dem Zerbrechen der nationalsozialistischen Diktatur. Bereits im Mai 1947 stellte das Land Württemberg-Baden den ehemaligen Kriminalkommissar Adolf Scheufele wieder als Sachbearbeiter im Fahndungsdienst bei der Kriminalhauptstelle Stuttgart ein, 1948 übernahm er deren stellvertretende Leitung. Scheufeles Vorgesetzte waren mit seiner Arbeitsleistung offenbar sehr zufrieden, da sie ihn aufgrund „seiner guten Führung und seiner überdurchschnittlichen Leistungen“[8] im Juni 1949 zum Kriminaloberkommissar beförderten und einen Monat später auf Lebenszeit verbeamteten.[9]

Bis 1952 konnte er die Karriereleiter sogar um einen weiteren Dienstgrad emporklettern, als er zum Kriminalhauptkommissar bei der Landeskriminalpolizei Stuttgart ernannt wurde.[10] Doch nicht nur seine Karriere im Polizeiapparat ist für die Forschung interessant, sondern auch seine Tätigkeit als Lehrkraft für „Kriminalistik“ an der Landespolizei-Fachschule Stuttgart-Vaihingen.[11] In dieser Funktion übte er großen Einfluss auf die nachfolgenden Generationen von Polizisten und Kriminalisten in Baden-Württemberg aus, gerade mit Blick auf die Weitergabe antiziganistischer Vorstellungen und Praktiken. Antiziganistische Denkmuster wirkten somit noch lange nach seiner Pensionierung in den Köpfen der nachfolgenden Polizeigeneration weiter.

Scheufeles Nachkriegskarriere war in der jungen Bundesrepublik kein Einzelfall. Das zitierte Bewerbungsschreiben steht exemplarisch für den manifesten Antiziganismus bei staatlichen Akteuren wenige Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges. Auch nach dem demokratischen Neubeginn war die antiziganistische Vorurteilsstruktur innerhalb der Exekutive handlungsleitend. Zahlreiche frühere Täter aus dem Bereich der Kriminalpolizei stritten ihre Verantwortung für die Verfolgung der Minderheit ab; für ihre Beteiligung am Völkermord wurden sie in den seltensten Fällen strafrechtlich belangt. In Spruchkammerverfahren meist nur als „Mitläufer“ eingestuft, konnten sie nach einer kürzeren Zwangspause wieder in den öffentlichen Dienst zurückkehren – mit fatalen Folgen für die überlebenden Sinti und Roma.


[1] StAL EL 51/1 I Bü 2873, fol. 6: Erklärung Adolf Scheufeles, 1.10.1946.

[2] Ebd.

[3] Ebd.

[4] Ebd.

[5] StAL EL 51/1 I Bü 2873, fol. 10: Spruch der Spruchkammer Ludwigsburg, 27.11.1946.

[6] StAL EL 51/1 I Bü 2873, fol. 10: Spruch der Spruchkammer Ludwigsburg, 27.11.1946.

[7] Wagner, Patrick: Volksgemeinschaft ohne Verbrecher. Konzeptionen und Praxis der Kriminalpolizei in der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus, Hamburg 1996, S. 279ff.; Zimmermann, Michael: Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“, Hamburg 1996, S. 172ff., 317ff.

[8] StAL EL 50/1 II Bü 2729, fol. 38: Beförderungsvorschlag Scheufeles vom 30. Mai 1949.

[9] StAL EL 50/1 II Bü 2729, fol. 45: Urkunde Verbeamtung auf Lebenszeit, 25.7.1949.

[10] StAL EL 50/1 II Bü 2729, fol. 63 a: Beförderungsvorschlag Scheufeles vom 20. Februar 1951.

[11] StAL EL 50/1 II Bü 2729, fol. 79: Beförderungsvorschlag Scheufeles vom 1. September 1954.

Quelle:
Urkunde über die Verbeamtung Scheufeles auf Lebenszeit:
(StAL EL 50/1 II Bü 2729)

Scheufele_Urkunde_Lebenszeit

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